Internetanbieter wechseln: So klappt es ohne Ausfall.

Am einfachsten beauftragen Sie den neuen Anbieter mit dem Wechsel, der Kündigung und der Mitnahme Ihrer Rufnummer. Das Gesetz erlaubt beim Anbieterwechsel höchstens einen Arbeitstag ohne Internet (§ 59 TKG).

Von Sebastian Rüting, Rüting Systemhaus · Stand:

Kurz gesagt

  • Nach der Mindestlaufzeit können Sie jederzeit mit einem Monat Frist kündigen.
  • Der alte Anbieter muss Sie weiter versorgen, bis der neue Anschluss läuft.
  • Dauert die Unterbrechung länger als einen Arbeitstag, steht Ihnen eine Entschädigung zu.

Wann Sie wechseln können

Die Mindestlaufzeit eines Internetvertrags darf höchstens 24 Monate betragen; Anbieter müssen zusätzlich einen Vertrag mit höchstens 12 Monaten anbieten. Läuft der Vertrag nach der Mindestlaufzeit stillschweigend weiter, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 TKG). Mit welcher Frist Sie zum Ende der Mindestlaufzeit kündigen müssen, steht in Ihrem Vertrag. Den genauen Termin berechnet der Kündigungsrechner (meinvergleichsportal.de).

Früher aus dem Vertrag kommen Sie in diesen Fällen:

  • Einseitige Vertragsänderung, etwa eine Preiserhöhung: Sie dürfen ohne Kosten kündigen (§ 57 Abs. 1 TKG).
  • Zu langsamer Anschluss, nachgewiesen mit der Breitbandmessung: Minderung oder Kündigung.
  • Umzug, wenn der Anbieter an der neuen Adresse nicht liefern kann: Umzug-Ratgeber (meinvergleichsportal.de).

Der Wechsel in fünf Schritten

  1. Vertragsdaten heraussuchen. Kundennummer, Ende der Mindestlaufzeit, Rufnummern und ob der Router gemietet ist.
  2. Neuen Tarif wählen. Vergleichen Sie über die ganze Laufzeit, nicht nur den Preis der ersten Monate. Dabei hilft der Effektivpreis-Rechner.
  3. Wechsel beim neuen Anbieter beauftragen. Im Auftrag geben Sie an, dass er Ihren alten Vertrag kündigt und die Rufnummer mitnimmt.
  4. Termin bestätigen lassen. Der neue Anbieter nennt Ihnen den Umschalttag. Gemietete Hardware schicken Sie danach an den alten Anbieter zurück.
  5. Am Umschalttag testen. Neuen Router anschließen, Telefon und Internet prüfen, die erste Rechnung mit dem Angebot vergleichen.

Ihre Rechte beim Anbieterwechsel

Den Wechsel steuert der neue Anbieter, beide Anbieter müssen zusammenarbeiten. Ihr Dienst darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Der alte Anbieter muss Sie weiter versorgen, bis der Wechsel erfolgt ist; für die Zeit nach Vertragsende darf er nur noch die Hälfte der vereinbarten Anschlussentgelte berechnen.

Dauert die Unterbrechung länger als einen Arbeitstag, können Sie für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung verlangen: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 TKG).

Rufnummer mitnehmen

Ihre Festnetznummer können Sie zum neuen Anbieter mitnehmen, wenn Sie am selben Ort bleiben. Beantragen Sie die Mitnahme zusammen mit dem Wechselauftrag, dann laufen Kündigung und Portierung zum selben Termin. Für die Rufnummernmitnahme gelten dieselben Fristen und Entschädigungen wie für den Anbieterwechsel.

Wechselbonus und Aktionspreise richtig rechnen

Viele Angebote locken mit niedrigen Preisen in den ersten Monaten oder einem Bonus. Ob sich das lohnt, zeigt erst der Durchschnitt über die gesamte Laufzeit. Rechnen Sie Aktionsmonate, Anschlussgebühr, Router-Kosten und Bonus zusammen, zum Beispiel mit dem Effektivpreis-Rechner. Und notieren Sie sich das Ende der Mindestlaufzeit: Danach gilt meist der volle Preis, und ein erneuter Wechsel kann sich lohnen.

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Häufige Fragen

Muss ich meinen alten Vertrag selbst kündigen?

Nein. Sie können den neuen Anbieter im Wechselauftrag mit der Kündigung beauftragen. Kündigen Sie selbst, stimmen Sie den Termin vorher mit dem neuen Anbieter ab, damit keine Lücke entsteht.

Was passiert, wenn der neue Anschluss nicht rechtzeitig fertig ist?

Der alte Anbieter muss Sie weiter versorgen, bis der Wechsel erfolgt ist. Für die Zeit nach Vertragsende darf er nur noch die Hälfte der Anschlussentgelte berechnen.

Wie früh sollte ich den Wechsel beauftragen?

Planen Sie mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin ein. Wird an Ihrer Adresse ein neuer Anschluss gebaut, etwa für Glasfaser, kann es deutlich länger dauern.

Kann ich online kündigen?

Ja. Wer Verträge über seine Website abschließen lässt, muss dort auch einen Kündigungsbutton anbieten (§ 312k BGB). Heben Sie die Kündigungsbestätigung auf.

Rechtsgrundlagen und Quellen